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Urteil aus Teruel: Raucher und normale Abnutzung in Mietwohnungen, Wer Zahlt den Schaden?

4. August 2026
Urteil aus Teruel: Raucher und normale Abnutzung in Mietwohnungen, Wer Zahlt den Schaden?

Die Frage, wer die Kosten für Schäden an einer Mietwohnung trägt, insbesondere wenn es um rauchende Mieter geht, war häufig Gegenstand von Debatten. Ein kürzliches Urteil des Provinzgerichts von Teruel hat jedoch Licht auf dieses Problem geworfen und einen wichtigen Präzedenzfall für Vermieter und Mieter in ganz Spanien geschaffen. Die Kernentscheidung ist klar: Das Rauchen in einer Mietwohnung verpflichtet den Mieter allein nicht dazu, die Kosten für Malerarbeiten, eine Grundreinigung oder sogar den Austausch von Möbeln bei Vertragsende zu übernehmen.Der betreffende Fall betraf eine ursprüngliche Klage gegen einen Mieter, von dem fast 3.500 Euro für angebliche Schäden gefordert wurden. Nichtsdestotrotz überprüfte das Gericht in Teruel diese Verurteilung und reduzierte die Entschädigung drastisch auf lediglich 123,99 Euro. Das Gericht argumentierte, dass der Großteil der geltend gemachten Kosten der "normalen Abnutzung" durch den gewöhnlichen Gebrauch der Immobilie entsprach und nicht einem Vertragsbruch. Diese Unterscheidung ist grundlegend und basiert auf Artikel 1561 des Zivilgesetzbuches, der besagt, dass der Mieter die Wohnung in dem Zustand zurückgeben muss, in dem er sie erhalten hat, mit Ausnahme der Wertminderung durch Zeit oder unvermeidbare Ursachen. Ebenso weist Artikel 21 des Stadtmietgesetzes (LAU) dem Vermieter die Verantwortung für notwendige Reparaturen zur Erhaltung der Immobilie zu, es sei denn, die Schäden sind direkt dem Mieter zuzuschreiben.Ein entscheidender Faktor in diesem Urteil war das Fehlen einer spezifischen Klausel im Mietvertrag, die das Rauchen verbot. Angesichts dieser Unterlassung und der fast zweijährigen Dauer des Mietverhältnisses war das Gericht der Ansicht, dass die Auswirkungen von Tabakrauch in den Bereich des gewöhnlichen Gebrauchs fielen. Dies bedeutet, dass allein eine Vergilbung von Oberflächen oder das Vorhandensein von Tabakgeruch keine größeren Renovierungen oder den Austausch von Einrichtungsgegenständen rechtfertigt, ohne einen stichhaltigen Beweis für einen außergewöhnlichen Schaden, der über die übliche Abnutzung hinausgeht. Zum Beispiel sind Malerarbeiten im Allgemeinen die Verantwortung des Vermieters als Teil seiner Erhaltungspflichten, es sei denn, es wird ein außergewöhnlicher Schaden nachgewiesen. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Vertragsgestaltung und die Notwendigkeit für Immobilieneigentümer, jeden Schaden, den sie als ungewöhnlich betrachten, sorgfältig zu dokumentieren.